Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Lieferumfang

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in den beim Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfahren. Maßgebend sind die Angaben in unserer Auftragsbestätigung.
  3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.
  4. Für elektronisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Der Besteller erklärt ausdrücklich, dass ihm diese Vorschriften bekannt sind, soweit sie vorliegende Lieferungen betreffen.
  5. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc. behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Ziff. (1.) annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuern in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Sofern nichts anders vereinbart wird, ist der Kaufpreis nach Rechnungsstellung fällig und ist ohne jeden Abzug zu leisten. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
  3. Dem Besteller steht das recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferfrist

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Besteller die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt haben.
  2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferfrist angemessen.
  3. Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen geleistete Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
  2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten unbeschadet der gesetzlichen Regelungen nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/ Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Haftung / Gewährleistung

  1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haften wir unbeschränkt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im übrigen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schadenbegrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
  3. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Fall nichtrechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. die Leistung als genehmigt.
  4. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen, Leistung und nur auf Mängel, die während der ersten 1200 Betriebsstunden, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes auftreten und die Lieferung oder Leistung insbesondere wegen fehlender Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt und verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 12 Monate nach Lieferung bzw. Leistung, soweit gesetzlich nicht längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.
  5. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung, natürliche Abnutzung, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind. Ferner haften wir nicht für Schäden infolge übermäßiger Beanspruchung oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel. Durch vom Besteller oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Arbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.
  6. Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Beanstandete Teile sind uns auf Anforderung frachtfrei zurückzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserungen bzw. dem Ersatz hat uns der Besteller die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
  7. Ist eine Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadensersatzansprüchen (vertragliche und außervertragliche) wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden (z.B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und Schäden an aufgezeichneten Daten usw.) und aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Weiterhin schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus, soweit uns eine leicht fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht zur Last fällt, die ihrer Art und ihrer Art und ihrer Folge nach nicht den Vertragszweck gefährdet, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Gesundheit und Körper.
  8. Bei der Lieferung von Fremdfabrikaten gelten hinsichtlich der Mängelhaftung nur die Bedingungen, die wir von unseren Unterlieferanten angenommen haben. Voraussetzung hierfür ist, dass – wenn die Bedingungen des Unterlieferanten den Besteller ungünstiger stellen als die zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Bedingungen – die Bedingungen des Unterlieferanten dem Besteller unverzüglich nach Auftragserteilung an uns schriftlich bekannt geworden sind.
  9. Wird für den Kraftbedarf oder die Leistung eine Zusicherung von uns erteilt, so gilt diese auch dann noch als erfüllt, wenn der Kraftbedarf um nicht mehr als 10 v.H. überschritten und die Leistung um nicht mehr als 10 v.H. unterschritten wird. Die von uns angegebenen Geschwindigkeitszahlen erstrecken sich nicht auf die Anlaufzeiten. Abweichungen von den angegebenen Geschwindigkeiten sind bis zu einer Toleranzgrenze von +/- 5 Prozent zulässig. Für etwaige Anstände, die sich bei elektrischem Betrieb aus Rückwirkungen des Anlaufstromes auf die Zentrale und die in das Arbeitsnetz eingeschalteten elektrischen Geräte und Lampen ergeben, haften wir nicht, da diese Rückwirkungen von der Art und Größe der Zentrale sowie der Handhabung der Steuervorrichtung abhängen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen.

§ 8 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.